Compliance
Unter „Compliance“ ist die Einhaltung aller Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sowie von vertraglichen Verpflichtungen und freiwillig eingegangenen Selbstverpflichtungen zu verstehen. Dementsprechend sind nicht nur Gesetzesverstöße sondern auch Handlungen, die gegen selbst erlassene Vorschriften wie beispielsweise die Satzung, den Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnungen, interne Richtlinien und Verhaltensvorschriften des jeweiligen Unternehmens beziehungsweise des Konzerns verstoßen, als compliancerelevant anzusehen.
Neben öffentlicher Kritik und dem damit verbundenen Imageverlust können Rechtsverstöße auch zu Haftungsfällen und hohen Bußgeldzahlungen führen. Um im Vorhinein das Risiko des Eintritts sowohl von Gesetzesverstößen als auch internen Regelverstößen zu verringern bzw. zu vermeiden, sind ab 1. Jänner 2016 die Verhaltensrichtlinie und das Compliance-Management-System im Wien Holding-Konzern in Kraft getreten und an die Mitarbeiter*innen kommuniziert worden. Die Verhaltensrichtlinie gilt für alle MitarbeiterInnen des Konzerns und vermittelt die Grundsätze und Werte der Wien Holding. Das Compliance-Handbuch regelt die Organisation sowie die Aufgaben und Kompetenzen innerhalb des Compliance-Management-Systems. In den Tochterunternehmen wurden dezentrale Compliance Officer ernannt, die als Ansprechperson in den Unternehmen fungieren und regelmäßig an den Chief Compliance Officer der Wien Holding über den aktuellen Stand berichten.
Die EU-Whistleblowing-Richtlinie, die im Dezember 2021 in Kraft trat, zielt darauf ab, Personen zu schützen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Diese Richtlinie wurde durch das Hinweisgeber:innenschutzgesetz umgesetzt. Das Gesetz verlangt die Schaffung einer Einrichtung, die es ermöglicht, Verstöße gegen EU-Recht vertraulich zu melden.
Die Wien Holding hat ein entsprechendes Hinweisgeber:innensystem für alle ihre Unternehmen eingerichtet. Dieses System bietet verschiedene Kontaktoptionen für die Meldung von Verstößen:
Website
Zugang zur Wien Holding – Hinweisgeber:innen-Plattform: meinhinweis.at
Telefon-Hotline
+43 7242 306677 810, erreichbar werktags von 08:00 bis 20:00 Uhr
E-Mail Adresse
hinweis@meinhinweis.at
Was genau ist bzw. macht die Ombudsstelle?
Zentrale Aufgabe der Ombudsstelle ist die vertrauliche Entgegennahme von Hinweisen hinsichtlich Verstöße gegen das Hinweisgeber*innenschutzgesetz. Die Ombudsstelle ist selbstständig und unabhängig tätig und unterliegt keiner Auskunftspflicht gegenüber der Wien Holding GmbH sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen.
Wer ist die Ombudsstelle?
Das Team, das unter der angegebenen Telefonnummer, Webseite bzw. E-Mail-Adresse erreichbar ist, besteht aus gesetzlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Mitarbeiter*innen der O.P.P-Compliance GmbH mit Sitz in Wels.
Für welche Meldungen ist die Ombudsstelle gedacht?
Durch das Hinweisgeber*innenschutzgesetz ist geregelt, für welche Themenbereiche die Ombudsstelle kontaktiert werden kann. Diese sind (vereinfachte Darstellung):
- Öffentliches Auftragswesen
- Finanzdienstleistungen und -Märkte, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit und -konformität
- Verkehrssicherheit
- Umweltschutz
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
- öffentliche Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten (Bestechung, Amtsmissbrauch, etc)
- Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
- Abgabenbetrug
- Schmuggel
- Abgabenbetrug und grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug
- Förderungsmissbrauch
Ist die Ombudsstelle unabhängig?
Ja, die Ombudsstelle ist eine unabhängige Stelle. Im Rahmen ihrer Tätigkeit wird sie keine Weisungen der Wien Holding GmbH oder der mit ihr verbundenen Unternehmen erhalten oder annehmen.
Warum sollte ich mich an die Ombudsstelle wenden?
Werden Verstöße gegen Bestimmungen der Verhaltensrichtlinie, gesetzliche Vorschriften, gegen sonstige Richtlinien und Regelungen erkannt, sollte umgehend eine Meldung an die jeweils zuständige Compliance Stelle des Unternehmens erfolgen. Es gibt jedoch Situationen in denen Mitarbeiter*innen oder sonstige dritte Personen diesen allgemeinen Beschwerdeweg nicht einschlagen können oder möchten. In diesen Fällen können sich Mitarbeiter*innen oder sonstige dritte Personen an die Ombudsstelle wenden.
Muss ich mich an die Ombudsstelle wenden?
Nein, die Kontaktaufnahme erfolgt in jedem Fall freiwillig.
Kann ich mich auch an eine externe Meldestelle wenden?
Zuerst sollten Sie prüfen, ob Sie Ihren Hinweis über die Ombudsstelle geben können. Ein Hinweis sollte erst dann an eine externe Stelle gegeben werden, wenn die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgeber*innensystem nicht möglich oder dieser nicht zumutbar ist oder sich ein derartiger Hinweis als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.
Als externe Stelle steht Ihnen die Meldestelle des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) unter https://www.bkms-system.net/BAK zur Verfügung.
Wird mich die Ombudsstelle juristisch vertreten?
Nein, die Ombudsstelle agiert als neutrale Person zwischen der Wien Holding GmbH sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen und der Mitarbeiter*innen oder sonstigen dritten Personen. Mit der Kontaktaufnahme der Hinweisgeber*innen entsteht kein Mandatsverhältnis.Als externe Stelle steht Ihnen die Meldestelle des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) unter https://www.bkms-system.net/BAK zur Verfügung.
Ist die Inanspruchnahme der Ombudsstelle kostenlos?
Ja, es fallen keinerlei Kosten an.
Wie kann ich die Ombudsstelle erreichen?
Telefonisch von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter +43 7242 306677 810
über das Online-Meldeformular unter www.meinhinweis.at/wienholdingkonzern oder
per E-Mail an hinweis@meinhinweis.at
Wie läuft die interne Untersuchung ab?
Der Hinweis wird im Regelfall durch eine Mitarbeiter*in der Ombudsstelle analysiert und in zu-sammengefasster Form anonymisiert an die Compliance Stelle des betroffenen Unternehmens weitergeleitet. Zur internen Prüfung wird die zuständige Compliance Stelle nur Personen involvie-ren, die zur Klärung des Sachverhalts zwingend erforderlich sind. Im Rahmen der Prüfung wird der eingegangene Hinweis überprüft, indem beispielsweise Unternehmensdaten ausgewertet oder beschuldigte Personen befragt werden. Falls zur Klärung des Hinweises weitere Informationen benötigt werden, wird sich die Ombudsstelle (sofern Hinweisgeber*innen ihre Meldung nicht ano-nym abgegeben haben) an die Hinweisgeber*innen wenden.
Wie erfolgt die Hinweisbearbeitung, wenn ich einen Hinweis namentlich abgebe?
Bei einem namentlichen Hinweis wird die Ombudsstelle die Identität der Hinweisgeber*in nur dann gegenüber dem betroffenen Unternehmen offenlegen, wenn dies die Hinweisgeber*in aus-drücklich möchte. In allen anderen Fällen wird die Identität der Hinweisgeber*in vertraulich be-handelt.
Was passiert mit meinen Daten?
Sämtliche Daten sind bei der Ombudsstelle geschützt. Unbeteiligte Dritte haben keinen Zugriff auf die von Ihnen übermittelten Daten. Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines Hin-weises nicht benötigt werden, dürfen nicht erhoben werden bzw. sind unverzüglich zu löschen. Nähere Informationen finden sie in der Datenschutzerklärung auf der Website des Hinweisge-ber*innensystems.
Was passiert, wenn ich einen Hinweis abgebe, der sich als falsch herausstellt?
Falls die Hinweisgeber*in ihren Hinweis im guten Glauben abgegeben hat, sind keine negativen Konsequenzen zu befürchten. Bei wissentlich unrichtig gegebenen Hinweisen können rechtliche Schritte gegen die Hinweisgeber*in eingeleitet werden. Es drohen Verwaltungsstrafen bis zu EUR 20.000,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000,00.
Kann ich mich mit meinem Hinweis zusätzlich noch intern an mein meine*n Vorgesetzte*n wenden?
Ja, der allgemeingültige und bevorzugte Beschwerdeweg steht selbstverständlich weiterhin offen.
Kann ich mich bei neuen Details zu einem Hinweis erneut an die Ombudsstelle melden?
Ja, die Ombudsstelle wird neue Informationen zum Hinweis hinzufügen und diese bei der Prüfung des Sachverhaltes berücksichtigen.
Was passiert, wenn es Rückfragen zu einem Hinweis gibt?
Falls zur Klärung des Hinweises weitere Informationen benötigt werden, wird sich die Ombuds-stelle, soweit Kontaktdaten bekannt gegeben wurden, an die Hinweisgeber*in wenden.
Wie stelle ich sicher, dass meine Meldung anonym erfolgt und keine Rückschlüsse auf meine Person gemacht werden können?
Das Hinweisgeber*innensystem schützt Sie rechtlich, technisch und organisatorisch, wenn Sie anonym bleiben möchten.
Um Ihre Sicherheit weiter zu erhöhen, berücksichtigen Sie folgende Punkte:
• Wenn Sie anonym bleiben möchten, geben Sie keine persönlichen Daten, wie zum Bei-spiel Ihren Namen oder Ihr Verhältnis zu den Beteiligten an. Geben Sie auch keine Daten an, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen könnten.
• Bei einer telefonischen Meldung von Ihrem Mobiltelefon können Sie einstellen, dass Ihre Rufnummer unterdrückt wird.
• Achten Sie auf eine sichere Internetverbindung, dargestellt durch das Schloss-Symbol ne-ben der Adresszeile.
• Rufen Sie nach Möglichkeit direkt den meinhinweis.at/wienholdingkonzern-Server auf, indem Sie von der Einführungsseite aus ein Lesezeichen setzen und dieses nutzen oder den Link https://meinhinweis.at/wienholdingkonzern/hinweis-geben/ aufrufen.
• Nutzen Sie nach Möglichkeit kein technisches Gerät wie PC, Laptop, Smartphone oder Te-lefon, das von Ihrem Unternehmen zur Verfügung gestellt wird. Insbesondere eine Intra-netverbindung, das heißt eine Netzwerkverbindung aus dem Unternehmensnetzwerk o-der WLAN könnte Ihre Anonymität gefährden.
• Verwenden Sie eine private E-Mail-Adresse, wenn Sie einen Hinweis per E-Mail abgeben möchten.
Wie lange dauert es bis ein Ergebnis vorliegt?
Dies ist von Hinweis zu Hinweis unterschiedlich und kann nicht pauschal gesagt werden. Bei an-dauernden Untersuchungen erhält die Hinweisgeber*in eine Zwischenmeldung und nach Ab-schluss der Untersuchungen eine Benachrichtigung, sofern der Hinweis nicht anonym erfolgt ist.
Die Hinweisgeber*in kann die Ombudsstelle jederzeit, auch anonym, unter Angabe des Unterneh-mens, Datums und Inhaltes der Meldung, sowie Nennung des im Onlineformulars selbst vergebe-nen Auskunftskennwortes kontaktieren und den genauen Status erfragen.