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CHARTER

CHARTERBEDINGUNGEN

SCHIFFSMIETE

Die folgenden Vertragsbedingungen finden auf jeden von der DDSG Blue Danube Schifffahrt GmbH in der Personenschifffahrt abgeschlossenen Chartervertrag Anwendung, sofern nicht in dem betreffenden Chartervertrag Vereinbarungen schriftlich festgelegt wurden. Im folgenden wird die DDSG Blue Danube Schifffahrt GmbH als Beförderer und der Vertragspartner als Charterer bezeichnet.

1. Der Beförderer stellt dem Charterer das Schiff inklusive Besatzung samt Treib- und Schmierstoffen und eingedeckter Haftpflichtversicherung zu Verfügung. Im Charterpreis sind diese Kosten inkludiert. Abgaben wie Vergnügungssteuer und Musikschutz gehen zu Lasten des Charterers uns sind auch von ihm abzuführen. Änderungen dieser Kosten nach Abschluss des Chartervertrages und vor Beendigung der vereinbarten Beförderung berechtigen den Beförderer den Charterpreis verhältnismäßig zu ändern. Der Charterpreis laut Chartervertrag ist spätestens vor Beginn lt. diesem Vertrag festgesetzten Reise fällig. Etwaige Änderungen des Beförderers, die in diesem Charterpreis nicht enthalten sind und vom Beförderer ausgelegt werden, sind vom Charterer in der Währung zu ersetzen, in der der Beförderer Rechnung legt. Der Charterer hat diese Aufwendung sofort nach Rechungserhalt zu erstatten.

2. Im Verhältnis Beförderung – Passagier gilt, soweit im folgenden oder im Chartervertrag nicht gesonderte Regelungen getroffen wurden, der Personentarif des Beförderers in der letztgültigen Fassung.

3. Der Beförderer ist ausschließlich für das Erbringen der Beförderungsleistung mit dem im Vetrag bezeichneten Schiff (Schiffen) und zu den darin festgelegten Konditionen verantwortlich. Soweit nicht diese Beförderungsleistungen betroffen sind, lehnt der Beförderer jede Verantwortung für die Erfüllung des vom Charterer gegenüber dem Kunden des Charterers abgeschlossenen Veranstaltungsprogramms ab und zwar auch in den Fällen, in denen aus Gründen außerhalb des Einflussbereiches des Beförderers das Veranstaltungsprogramm des Charterers nicht oder nicht zur Gänze abgewickelt werden konnte oder hierdurch bedingte Abweichungen vom Veranstaltungsprogramm dem Charterer zusätzliche Kosten verursachten. Der Beförderer wird Aufwendungen bzw. Schadenersatzleistungen des Charterers an dessen Kunden nur insofern abgelten, als diese im Vertrag ausdrücklich festgehalten sind.

4. Punkt wurde gestrichen.

5. Erhält der Charterer Kenntnis, dass Kunde/Reisende des Charterers an Bord eines vertragsgegenständlichen Schiffes zu Schaden gekommen sind oder wird ein Schadenersatzanspruch gegen den Charterer wegen eines solchen Schadens erhoben, ist der Charterer gehalten, dem Beförderer hiervon sofort Mitteilung zu erstatten. Der Charterer nimmt zur Kenntnis, dass der Rechtsweg gegen den Beförderer erst dann zulässig ist, wenn und insoweit der Versicherer des Beförderers den Schadenersatz schriftlich abgewiesen hat.

6. Wird der Charterer wegen Schäden an Reisenden oder deren Gepäck in Anspruch genommen, die der Beförderer zu vertreten hat, ist der Charterer verpflichtet, dem Beförderer den Streit zu verkünden, wodurch der Beförderer in die Lage versetzt wird, über die Prozessführung zu bestimmen.

7. Bei Schadenersatzansprüchen von Kunden/Reisenden des Charterers, die mit der Leistung des Beförderers nicht im Zusammenhang stehen, aber gegen den Beförderer
erhoben werden, wird der Charterer den Beförderer in jeder Hinsicht schad- und klaglos
halten.

8. Im Falle von Erdbeben, Krieg und damit in Zusammenhang stehenden Sabotageakten, Aufruhr und Plünderungen, Streik, behördlichen Verfügungen sowie Ereignissen höherer Gewalt, Beförderungshindernissen, Hoch- und Niederwasser oder anderen Umständen die der Beförderer nicht zu vertreten hat, ist der Beförderer insbesondere zu nachfolgenden Maßnahmen berechtigt:

a) entweder die Reise zu verschieben, zu verkürzen oder ganz ausfallen zu lassen.

b) die Reise in einem anderen als dem angekündigten Hafen beginnen oder enden zu lassen.

9. Der Beförderer ist berechtigt, das gecharterte Schiff durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe auch fremder Reeder, die für die vereinbarte Beförderung geeignet sind, zu ersetzen.

10. Punkt wurde gestrichen.

11. An Bord des Schiffes des Beförderer besorgen selbständige Unternehmen als Pächter des Beförderers das Führen der Bordrestaueration. Der Beförderer hat daher auf die Qualität und die Art der Bordverpflegung keinen Einfluss und übernimmt in diesem Zusammenhang keine wie immer geartete Haftung.

12. Die vom Beförderer im Fahrplan angegebenen Zeiten sind Annäherungszeiten. Der Beförderer garantiert nicht die Einhaltung dieser Zeiten und hat das Recht vom Fahrplan abzuweichen, wenn es Umstände, die außerhalb des Einflusses des Beförderers liegen und insbesondere die Sicherheit der Beförderer betreffen, notwendig erscheinen lassen.

13. Der Charterer trägt dafür Sorge, dass die Passagiere die Zoll- und Passbestimmungen, die Bestimmungen der Gesundheitsbehörde und alle anderen einschlägigen Gesetze und Verordnungen in den Ländern erfüllt, in denen eine Anlandung vorgesehen ist. Kosten, die mit der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen, Gesetze und Verordnungen verbunden sind, gehen zu lasten des Charterers.

14. Über Maßnahmen bei unmittelbar auftretenden Hindernissen in der Durchführung der Reise ist ausschließlich die Schiffsführung zu entscheiden befugt. Der Beförderer haftet
nicht für einen hieraus resultierende Verzögerung der Reise und sich etwa ergebende Schadenersatzansprüche der Kunden/Reisenden des Charterers gegen diesen.
Vielmehr übernimmt der Charterer die Verpflichtung, die Geschäftsbedingungen gegenüber seinen Kunden/Reisenden auf im Schiffsverkehr mögliche Behinderungen abzustellen. Sollten Verspätungen aus Gründen eintreten, die der Beförderer zu vertreten hat, so hat der Beförderer das Recht, zu entscheiden, ob die Passagiere auf Kosten des Beförderers zu ihren Wohnsitzen zurückkehren oder aber in Hotels nach Wahl des Beförderers bis zu Durchführung der Beförderung untergebracht werden.

15. Treffen die Passagiere nicht rechtzeitig zur Einschiffung ein, so ist der Beförderer nicht dazu verpflichtet, die Reise mit Verspätung anzutreten. In diesem Fall steht dem Beförderer frei, das Schiff mit Verspätung zu einem mit dem Charterer zu
vereinbarenden Zuschlag zum Charterpreis einzusetzen oder die Reise als vom Charterer storniert zu betrachten und die vereinbarten Stornogebühren zu berechnen.

16. Der Beförderer kann vom Chartervertrag – unbeschadet der im Chartervertrag vorgesehenen Kündigungsklausel – ohne Einhaltung einer Frist absehen

a) bei schweren Vertragsverletzungen seitens des Charterers, insbesondere wenn der Charterer den Preis nicht zu den vereinbarten Bedingungen erlegt.

b) wenn über die Vermögenswerte des Charterers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder der Konkurs mangels Masse abgewiesen wird. Diese Fälle sind einem Storno gleichzusetzen, so dass die im Chartervertrag vorgesehenen Stornogebühren fällig werden.

17. Die Vertragspartner sind berechtigt, vom Chartervertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, wenn die im Punkt 8 genannten Umstände länger als 7 Kalendertage andauern. Tritt der Charterer aus anderen Gründen vom Vertrag zurück, wird die vereinbarte Stornogebühr sofort fällig. Tritt jedoch der Charterer zu dem Zweck zurück, um mit einem anderen Reeder einen Chartervertrag für die gleiche Beförderung abzuschließen, so hat der Beförderer Anspruch auf Ersatz des vollen Charterpreises. Der Rücktritt vom Vertrag ist in jedem Fall schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax zu erklären.

18. Der Charterer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Beförderers berechtigt, seine Ansprüche aus dem Chartervertrag ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten oder den gecharterten Schiffsraum zur Ganze oder teilweise einem Dritten zu überlassen.

19. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die im diesem Vertrag vereinbarten Preise Nettopreise darstellen, von denen keinerlei Provision, auch nicht in abgeleiteter form, bezahlt werden kann.

20. Die Vertragspartner werden bemüht sein, alle entstehenden Streitigkeiten auf gütlichem Weg zu bereinigen. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, so wird die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit Wien Innere Stadt sowie die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.